Neue Testpflicht

Ab Montag, dem 23. August 2021 gilt eine neue Testpflicht Innerhalb geschlossener Räume, es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
• Vollständig Geimpfte oder Genesene (das ist einmalig nachzuweisen).
• Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.
• Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes 
regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden (das ist einmalig nachzuweisen).
• Getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV.
Zulässige Selbsttests können in der Sporthalle NICHT angewandt werden. Da wir die notwendige Beaufsichtigung und Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellen können!
Es werden zu jedem Training Teilnehmerlisten geführt, in denen folgende Daten erfasst werden müssen:
Datum und Uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu 
erheben.